Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
1. Unseren Angeboten, Vereinbarungen und Lieferungen seit dem 01.05.2002 liegen ausschließlich diese Bedingungen, ggf. unter Einschluß von Sonderbedingungen für besondere Vertriebsformen, sowie die jeweils gültige Preisliste zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir.
2. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Mündliche Abreden, Beschaffenheitsvereinbarungen und/oder Garantien bei Vertragsabschluß, insbesondere von Verkaufsangestellten oder Außendienstmitarbeitern, die nicht von uns bevollmächtigt sind, entsprechende Erklärungen abzugeben, oder die ihre Vollmacht ohne unsere Zustimmung überschreiten, bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheit, Leistungs- oder Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn wir derartige Angaben ausdrücklich schriftlich als Zusicherung bezeichnen.
II.Angebote, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Angaben über Zusammensetzung von Futter dienen nur der Produktbeschreibung; sie gelten nicht als Vereinbarung über eine Beschaffenheit. Änderungen in der Zusammensetzung bleiben daher, mit Ausnahme der wertbestimmenden Inhaltsstoffe, die eingehalten werden müssen, vorbehalten.
2. Bei Lieferung ab Werk ins Inland gelten unsere Preise für Lieferung „frei Haus“, bei Lieferung per Bahn frei Frachtgutstation des Bestellers. Bei Lieferung ab Lager ins Inland gelten unsere Preise ab Lager, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wird. Für Lieferungen ins Ausland stellen wir Fracht und andere Versandkosten gesondert in Rechnung. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto vom Nettobetrag des Warenwertes oder netto Kasse innerhalb 21 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat in der Währung zu erfolgen, auf welche die Rechnung lautet.
4. Nehmen wir (wozu wir nicht verpflichtet sind) Wechsel oder Schecks herein, so geschieht dies nur erfüllungshalber und unter Vorbehalt endgültiger Einlösung. Diskont und alle Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, so sind wir berechtigt, alle Forderungen fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Kommt der Kunde mit daraus folgenden Verpflichtungen in Verzug, so können wir, für alle vom Käufer noch nicht erfüllten Verträge, nach angemessener Fristsetzung, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.
6. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von uns nicht bestritten werden oder rechtsverbindlich festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
III.Versand, Lieferung, Abnahme
1. Gegenüber Unternehmern erfolgt der Vertragsschluß unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern.
2. Liefertermine, die wir genannt haben, sind eingehalten, wenn die zu liefernde Ware vor dem Termin unser Werk oder Lager verlassen hat. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind gestattet. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmenge berechtigen den Käufer nichtzu Beanstandungen des Vertrages, es sei denn, der Käufer hat an der Teillieferung kein Interesse. In jedem Fall kann der Käufer Rechte wegen verzögerter oder ausgebliebener Lieferung gegen uns erst geltend machen, wenn eine uns gesetzte angemessene Frist die mindestens 14 Tage betragen muß, verstrichen ist.
3. Wird uns die aus dem Vertrag obliegende Leistung wesentlich erschwert oder vereitelt, etwa durch höhere Gewalt, wie Streik, Aufruhr, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbot, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs und des Transports, ferner andere ebenfalls außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Umstände, oder betrifft ein solches Ereignis unsere Vorlieferanten, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Ersatzansprüche richten sich nach Maßgabe der Ziffer V.
4. Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Stelle. Bei nachträglicher Änderung der vereinbarten Lieferadresse trägt der Kunde alle dadurch verursachten Mehrkosten.
5. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Sendung abgesandt oder abgeholt worden ist, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Nur auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung gegen Risiken, die auf dem Transport auftreten, versichert.
6. Gerät der Kunde in Annahmeverzug und machen wir deshalb Schadensersatz geltend, so können wir einen pauschalierten Schadensersatz von 10 % des Nettokaufpreises verlangen, es sei denn der Kunde weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Auch einen weitergehenden Schaden können wir geltend machen.
7. Wenn wir Ware auf Tauschpaletten (Europaletten) liefern, ist der Kunde verpflichtet, uns Zug um Zug einwandfreie Paletten zurückzugeben. Wir sind berechtigt, nicht einwandfreie Paletten zurückzuweisen. Der Erhalt der zurückgegebenen Paletten wird auf den Frachtpapieren durch Quittung bestätigt. Wir sind berechtigt, nicht zurückgegebene Paletten zu angemessenen Preisen zu berechnen.
IV.Beanstandung, Mängelrügen
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung sofort bei Erhalt auf Transportschäden und Fehlmengen zu untersuchen; dabei festgestellte Beanstandungen müssen vom Transportunternehmen bestätigt werden. Sonstige Mängel (hierzu zählt auch das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit) sowie Mengenabweichungen und Fehllieferungen sind, soweit sie offensichtlich sind, binnen einer Woche nach Warenempfang schriftlich unter genauer Mitteilung des Untersuchungsbefundes zu rügen.
2. Für Kunden die Unternehmer sind, gilt darüber hinaus: Der Kunde hat unsere Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Mängel im oben beschriebenen Sinne, soweit sie bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen binnen einer Woche nach Ablieferung, sonst binnen einer Woche nach Entdeckung schriftlich gerügt werden.
3. Werden die genannten Rügefristen versäumt, dann sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
4. Der Kaufvertrag wird nicht als Kommissionsvertrag geschlossen. Das Verkaufsrisiko ordnungsgemäß gelieferter Ware liegt beim Abnehmer.
V.Gewährleistung, Haftung
1. Berechtigte Mängelrügen, die innerhalb der Mängelfrist auftreten und rechtzeitig gerügt werden, beseitigen wir wahlweise durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Ist die Ersatzlieferung berechtigter Weise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Neben dem Rücktritt steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenzzwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
2. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers sowie bei Übernahme einer Garantie oder Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit.
5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorzuwerfen ist.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VI.Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftiger – Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Wenn die Kaufpreisforderung in laufende Rechnung eingestellt wird, besteht der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Wenn wir zur Finanzierung oder Refinanzierung des Kaufpreises gegenüber dem Kunden oder gegenüber Dritten irgendwelche Verpflichtungen eingehen oder wenn solche Verpflichtungen entstehen, etwa aufgrund Wechselakzepts, Bürgschaft oder sonstiger mittelbarer oder unmittelbarer Haftungsübernahme durch uns, so geht das Eigentum erst über, wenn wir insoweit von jeglicher Verpflichtung und Haftung gegenüber dem Kunden und Dritten endgültig freigeworden sind. Hiervon werden wir den Käufer jeweils unverzüglich unterrichten.
2. Der Kunde darf Vorbehaltswaren nur unter folgenden Voraussetzungen veräußern:
a) Er darf Vorbehaltsware nur veräußern im gewöhnlichen Geschäftsgang und solange er uns gegenüber nicht in Rückstand mit Zahlungs- oder anderen Vertragsverpflichtungen ist. Er tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits im voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn und soweit eine derartige Abtretung nicht möglich ist, hat eine Weiterveräußerung zu unterbleiben.
b) Wir werden die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt; solange bleibt er zur Einziehung im normalen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer ist unabhängig davon verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum und allen anderen zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Angaben zu liefern sowie auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu machen.
c) Wir behalten uns vor, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder bei Verletzung der in dieser Ziffer VI. geregelten Pflichten, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
3. Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Der Kunde hat uns von etwaigen Pfändungen sofort zu benachrichtigen und uns alles mitzuteilen, was wir zur Wahrung unserer Rechte gegenüber dem Pfandgläubiger benötigen. Uns entstehende Kosten der Abwehr trägt der Kunde.
4. Auf unser jederzeit mögliches Verlangen hat der Kunde die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere Verletzung der in dieser Ziffer VI. geregelten Pflichten oder im Falle des Verzuges, sind wir – neben sonstigen Rechten – zur Rücknahme der Ware berechtigt. Nach Rücknahme haben wir innerhalb angemessener Frist dem Käufer gegenüber zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf unsere Forderung zu verwerten.
5. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 30 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften zustehen, sowie sonstige Ersatzansprüche an uns in Höhe unserer Forderung ab.
VII.Gerichtsstand
Soweit unsere Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird für alle Ansprüche als Gerichtsstand Köln vereinbart. Wir sind jedoch in diesem Fall auch berechtigt, unsere Rechte auch am Gerichtsstand des Käufers zu verfolgen.
VIII.Sonstiges
1. Für alle Verträge mit uns gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausgenommen ist jedoch das UN-Kaufrechtsabkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Alle Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für etwaige Änderungen dieser Schriftformabrede.
3. Durch eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ist die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

